Satzung für den Sportverein Döbern e.V. (SV Döbern e.V.)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportverein Döbern e.V. (SV Döbern e.V.).
Der Verein hat seinen Sitz in 03159 Döbern und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungs- und des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen, angeleitetem Trainings und sportlicher Wettkämpfe verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann beschließen, an Vorstandsmitglieder, die ihr Ehrenamt unter einem besonders hohen Arbeits- und Zeitaufwand ausüben, eine angemessene Tätigkeitsvergütung/Aufwandsentschädigung zu zahlen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft im Verein
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für die Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge an die einzelnen Abteilungen delegieren. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Arten der Mitgliedschaft im Verein
Dem Verein gehören an:
1. aktive Mitglieder, welche sportlich aktiv sind,
2. passive Mitglieder, welche nicht sportlich aktiv sind,
3. Ehrenmitglieder, welche durch den Vorstand ernannt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
1. durch freiwilligen Austritt, welcher mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten jeweils zum 30.06. und 31.12. des Jahres möglich ist,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod des Mitgliedes,
4. durch Verlust der Rechtsfähigkeit als juristische Person.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstoßen hat. Ausschlussgrund ist des Weiteren grob unfaires oder grob unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, kann ebenfalls durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss ist dem Mitglied die Absicht über den Vereinsausschluss zur Kenntnis zu geben sowie ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Sache zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Geschieht dies nicht, so ist der Ausschließungsbeschluss nicht gültig.
Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss und die Mitgliedschaft ist beendet.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden,
2. dem/der 2. Vorsitzenden,
3. dem/der Schatzmeister/in sowie
4. 2 weiteren Vorstandsmitgliedern
Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Leiter der einzelnen Abteilungen an.
Der Verein wird von den unter 1. bis 4. genannten Vorstandsmitgliedern nach außen vertreten, wobei jedoch stets zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, zugegen sein oder zusammen handeln müssen.
§ 10
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes und die Vorlage der Jahresplanung,
4. das Führen der laufende Geschäfte des Vereins,
5. die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern sowie
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch die Mitgliedschaft im Vorstand. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein einzelnes Mitglied des Vorstandes im Lauf der Amtszeit vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen der Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied zu koopotieren. Die Mitglieder befinden in der nächsten Mitgliederversammlung über das kooptierte Vorstandsmitglied.
§ 12
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. die Wahl der Kassenprüfer,
4. die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse,
5. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
6. die Auflösung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen:
1. auf Beschluss des Vorstandes und
2. wenn dies 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nicht ergänzt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als gültige Stimmen.
§ 14
Abteilungen
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, in welchen die einzelnen Sportarten ausgeübt werden.
Die einzelnen Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter, welcher stimmberechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt.
§ 15
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Festlegungsprotokoll zu fertigen.
§ 16
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen und über das Ergebnis ist mit einem Votum über die Entlastung des Vorstandes der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 17
Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den Rechtsnachfolger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf diesen über. Vor der Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fiskus des Landes Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen beiden Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder andere Liquidatoren eingesetzt.
Die Satzung ist gültig mit Datum Döbern, den 26.09.2014.
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Frank Mader Monika Frischke
Vereinsvorsitzender Schatzmeisterin
Beitragsordnung des SV Döbern e. V.
1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der
Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
2. Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge
und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitglieds-
beitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete
Leistungen. Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als
Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt. Die ist damit auch für diese verbindlich.
3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
1. Die festgesetzten Beträge werden halbjährlich jeweils zum 28. Februar und zum
31. August des jeweiligen Jahres fällig.
2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre
Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.
Volljährige Mitglieder im Wettkampfbetrieb 8,00 EUR / Monat
Volljährige Mitglieder im Freizeitsport 6,00 EUR / Monat
Kinder/Jugendliche bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr 5,50 EUR / Monat
passive Mitglieder 4,00 EUR / Monat
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
1. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der
Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
2. Änderungen der persönlichen Angaben / Bankverbindung sind dem Verein
schnellstmöglich mitzuteilen.
3. Der Beitrag ist von allen Neu-Mitgliedern im Lastschriftverfahren zu zahlen.
Jedes neue Mitglied muss ein SEPA-Lastschriftmandat vorlegen.
4. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 3,00 Euro pro Mahnung erhoben.
Bei Lastschriftrückgaben wird eine Gebühr von 5,00 Euro berechnet.
5. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im
Rückstand ist, wird von der Spielberechtigungsliste gelöscht und kann nach
zweimaliger Mahnung satzungsgemäß durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
1. Alle anfallenden Passgebühren für An-/Ab- und Ummeldungen werden von jedem Mitglied selbst getragen, da der Pass Eigentum
jedes Spielers ist.
2. Spieler bzw. Spielerinnen mit einer Gastspielgenehmigung zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.Die volljährigen Spieler bzw. Spielerinnen zahlen jedoch je genutztes oderteilgenutztes Kalenderhalbjahr eine pauschale Aufwandsentschädigung von 24,00 €,welche vom SV Döbern e.V. zu den Fälligkeiten 28.02. und 31.08. durch zu erteilende Einzugsermächtigung eingezogen wird. Von der v. g.
Aufwandsentschädigung wird nicht die gesondert vom Spieler bzw. der Spielerin zu zahlende Gastspielpassgebühr gedeckt, diese
ist gesondert in der Höhe der tatsächlichen Kosten vor Passausgabe zu entrichten.
Alle Zahlungen werden per Lastschriftmandat auf folgendes Konto vorgenommen:
Sparkasse Spree-Neisse
IBAN DE 69 1805 0000 3404 1004 08
Diese Beitragsordnung wurde auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.03.2016 beschlossen und
tritt zum 01. Juli 2016 in Kraft. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung
eine Änderung beschlossen wird.
Der Vorstand